Neues aus SH

Der Norddeutsche Newsletter für das 2. Halbjahr 2022 ist in Kooperation mit der Hamburger Koordinationsstelle erschienen.
In der Rubrik – Zur Sache – steht diesmal Inklusives Wohnen im Fokus.
Wir wünschen Ihnen viel Spaß beim Lesen!

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Neue Landesbauordnung in Schleswig-Holstein

Seit dem 1. September 2022 ist die neue Landesbauordnung, LBO, in Kraft getreten. Die Vorschriften wurden an die Musterbauordnung der Bauministerkonferenz angeglichen, damit die Länder möglichst einheitlich agieren.

Für die Wohn-Pflege-Gemeinschaften bedeutet das, sobald mehr als sechs Personen zum Zwecke der Pflege oder Betreuung in der WG leben und die Mieter*innen in ihrer Selbstrettungsfähigkeit eingeschränkt sind, unter den Tatbestand des Sonderbaus fallen. Bei Intensivpflege Wohngemeinschaften gilt das ab der ersten Person.

Weitere Informationen unter

  • Landesbauordnung (pdfdownload)
  • Vollzugsbekanntmachung (pdfdownload)
  • Hamburger Bauprüfdienst für Besondere Wohnformen (pdfdownload)

Stellenausschreibung

KIWA sucht für den Projektzeitraum ab Januar 2023 bis Dezember 2027 eine/n Mitarbeiter*in für Netzwerk-Koordination, Beratung und Integration (m/w/d) mit einem Umfang von 25 Wochenstunden.

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Neufassung des Selbstbestimmungsstärkungsgesetzes (SbStG)

Neben sprachlichen Anpassungen an das Bundesteilhabegesetz und an die UN-Behindertenkonvention (UN-BRK) enthält das Gesetz inhaltliche Ergänzungen für den Bereich der Wohn-Pflege-Gemeinschaften. Besonders in den Fokus gerückt sind die Intensiv-Wohn-Pflege-Gemeinschaften. Dafür wurde insbesondere der § 7 SbStG in der Benennung wie folgt erweitert: Stationäre Einrichtungen und gleichgestellte Wohnformen; Abgrenzung weiterer Versorgungsformen. In § 7 Abs. 1a wird geregelt nach welchen Kriterien von einer gleichgestellten Wohnform die Rede ist. Dabei steht im Fokus die tatsächliche Abhängigkeit von Wohnen, Pflege, Betreuung und Assistenz, sowie der hauswirtschaftlichen Versorgung. Ein Gegenbeweis ist möglich, wenn nachgewiesen werden kann, dass die Wahlfreiheit besteht.
Auch der § 8 SbStG erhielt eine neue Terminologie: Anbieterverantwortete Wohn-, Pflege- und Betreuungsformen; Abgrenzung. Hierbei handelt es um Wohnformen, die durch Dritte organisiert sind und in denen Wahlfreiheit in Bezug auf den Anbieter der Dienstleistungen besteht. Außerdem müssen die Mieter in den Alltag des gemeinschaftlichen Wohnens eingebunden werden. Es besteht eine Anzeigepflicht nach §§ 12 und 13 SbStG.
Der § 10 SbStG ist weggefallen. Er findet sich unter § 8 Abs. 2 – wenn Mieter die Wohn-Pflege-Gemeinschaft z. B. selbst initiieren.
Für die Intensiv-Pflege-Wohngemeinschaft gibt es eine Übergangsfrist bis zum 1. Juni 2023.

Der komplette Gesetzestext in der Fassung vom 29.03.2022 – gültig ab 20.05.2022:

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Die Corona-Pandemie stellt alle Bürger*innen vor besondere Herausforderungen und erfordert veränderte Verhaltensregeln. Das gemeinschaftliche Wohnen in Wohn-Pflege-Gemeinschaften ist davon genauso betroffen. Eine Informationszusammenstellung soll Sie dabei unterstützen den veränderten Rahmenbedingungen nachzukommen.

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