Ältere Menschen, Menschen mit Assistenzbedarf, ihre Angehörigen, Interessierte

Wie wohnt man in einer Wohn-Pflege-Gemeinschaft?

In einer Wohn- oder Hausgemeinschaft stellt ein Vermieter Wohnraum — ggf. mit Garten — für eine überschaubare Anzahl von Mietern zur Verfügung. Jeder Mieter hat seinen privaten Wohnraum mit eigenen Möbeln. Gemeinsam genutzt wird die Wohnküche. Die Mieter einer Wohn-Pflege-Gemeinschaft nehmen ambulante Leistungen der Betreuung und Pflege in Anspruch. Dabei besteht Wahlfreiheit in Bezug auf den Anbieter.

Die Mieter leben familiär in einer wohnlichen Atmosphäre zusammen, sodass sich der Alltag an vertrauten Abläufen, Ritualen und Wünschen der Mieter orientiert.
Die Mieter werden aktiv von den Betreuungspersonen in den Alltag eingebunden und bei Bedarf rund um die Uhr betreut. Notwendige Pflege wird für jeden Mieter individuell mit dem Pflegedienst abgestimmt.
Ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Gemeinschaft und Privatheit, zwischen aktiver Teilhabe und Rückzug trägt zum Wohlbefinden des Einzelnen bei, vermittelt Sicherheit und Orientierung!

Was ist das Besondere an Wohn-Pflege-Gemeinschaften?

Diese Wohnform ist von hohen Selbst- und Mitbestimmungsmöglichkeiten der Mieter bzw. ihrer Angehörigen (oder gesetzlichen Betreuer) geprägt. Alle grundlegenden Entscheidungen des Zusammenlebens werden von der Wohn-Pflege-Gemeinschaft selbst getroffen.

Wohn-Pflege-Gemeinschaften basieren auf dem Prinzip der geteilten Verantwortung. Dabei bringen sich alle Akteure (Mieter, Angehörige, Interessenvertretungen, Vermieter und Dienstleister) aktiv ein und übernehmen ihren Part, damit Wohnen, Betreuung und Pflege gelingen kann.

Welche rechtlichen Rahmenbedingungen gibt es?

Ordnungsrechtlich sind Wohn-Pflege-Gemeinschaften in Schleswig-Holstein seit 2009 im Selbstbestimmungsstärkungsgesetz (SbStG) geregelt. Danach sind Wohn-Pflege-Gemeinschaften in unterschiedlicher rechtlicher Form möglich.

Auf die Überschriften klicken, um den Inhalt zu sehen:

1. Selbstverantwortlich geführte ambulant betreute Wohn- und Hausgemeinschaften (nach § 8, Abs. 2 SbStG)

Nach der Definition des Gesetzes sind selbstverantwortlich geführte und ambulant betreute Wohn- und Hausgemeinschaften, in denen
  • eine schriftliche Vereinbarung zwischen den Mietern bzw. ihrer Angehörigen über die wesentlichen Angelegenheiten der Gemeinschaft vorliegt
  • vertraglich und tatsächlich voneinander getrennte Miet-, Betreuungs- und Pflegeverträge existieren
  • freie Wählbarkeit der Dienstleister besteht
  • das Hausrecht den Mietern bzw. ihren Angehörigen obliegt
  • die Alltagsgestaltung vollständig von den Mietern bzw. ihren Angehörigen bestimmt wird.

Zusammengefasst bedeutet dies, dass die Gesamtverantwortung für die Gestaltung des Wohnens und die Organisation der notwendigen Unterstützungsleistungen ausschließlich bei den Mietern selbst, ihren Angehörigen bzw. ihren vertretungsberechtigten Personen liegt.

2. Anbieterverantwortete Wohn-, Pflege- und Betreuungsformen (nach § 8 Abs. 1 SbStG)

Diese Wohn-Pflege-Formen sind durch professionelle Anbieter, wie Vermieter oder ambulante Pflegedienste, initiiert und organisiert. Der Grad der Selbstverantwortung ist gegenüber der selbstverantwortlich organisierten Wohnformen potenziell geringer. Der Gesetzgeber sieht hier ein höheres Maß an Kontrolle vor, um die pflegebedürftigen Bewohner zu schützen.

  • das tägliche Zusammenleben wird strukturell nicht von den Mietern oder ihren vertretungsberechtigen Personen organisiert, sondern von Dritten, zumeist Vermietern oder Pflegediensten. Jedoch haben die Bewohner das Recht, den Alltag des gemeinschaftlichen Wohnens wesentlich zu gestalten und zu beeinflussen.
  • es besteht Wahlfreiheit in Bezug auf den Anbieter der Pflege- und der Betreuungs- und Assistenzleistung
  • es bestehen besondere Pflichten für den Anbieter in Bezug auf Qualitätsmanagement, Beschwerdemanagement, Prävention und Mitbestimmung, Brandschutz und Anzeigepflichten.

Zusammengefasst bedeutet dies, dass die Gesamtverantwortung für die Gestaltung des Wohnens und die Organisation der notwendigen Unterstützungsleistungen nicht ausschließlich bei den Mietern selbst, ihren Angehörigen bzw. ihren vertretungsberechtigten Personen liegt, sondern von einer Dritten, gewerblich organisierten Partei übernommen wird.


Das Selbstbestimmungsstärkungsgesetz finden Sie hier

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