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Schnelleinstieg

Etwas Neues schaffen

Wenn unter den bereits bestehenden Wohngemeinschaften nichts Passendes für Sie dabei ist, denken Sie vielleicht darüber nach, selbst eine neue WG mit ambulanten Assistenz- oder Pflegeleistungen zu gründen. Der große Vorteil: Sie können das Zusammenleben ganz nach Ihren eigenen Vorstellungen und Bedarfen gestalten. Dafür benötigen Sie eine geeignete Immobilie – entweder als Neubau oder durch den Umbau eines Bestandsgebäudes.

Wir zeigen Ihnen im Folgenden stark vereinfacht, wie ein solcher Gründungsprozess ablaufen kann. Die Reihenfolge der Schritte ist dabei nicht in Stein gemeißelt. Viele Punkte greifen ineinander, und der Ablauf kann individuell variieren – zum Beispiel, wenn Sie bereits eine konkrete Immobilie in petto haben oder schon mit einer festen Kerngruppe an Mitstreiter*innen starten, die dann den Ausgangspunkt bilden.

Wichtiger Hinweis zur Zielgruppe: Die folgende Anleitung richtet sich ausdrücklich an Menschen mit Assistenz- oder Pflegebedarf sowie deren Angehörige, die eine selbstverantwortlich organisierte und geführte Wohnform nach § 8 Abs. 2 SbStG gründen möchten. Eine grundlegende Voraussetzung hierfür ist, dass der Zusammenschluss durch eine nicht gewerblich tätige Initiatorengruppe erfolgt.

Nähere Informationen zu den genauen Vorgaben des § 8 Abs. 2 SbStG finden Sie in unserem Bereich Rechtsgrundlagen.

Kurzanleitung Gründung einer WG

Bevor Sie starten, ist es essenziell, den genauen Assistenz- und Pflegebedarf der zukünftigen Gruppe zu definieren, da dies enorme organisatorische und räumliche Auswirkungen hat:

  • Niedriger Pflege-/Assistenzbedarf: Wenn die Personen keine 24-Stunden-Betreuung benötigen und sich im Notfall noch selbst retten können, sind kleinere Wohnformen sehr gut realisierbar. Der Personalbedarf ist moderat und die Anforderungen an das Gebäude sind deutlich geringer.

  • Hoher Pflegebedarf (z. B. bei Demenz): Ist eine 24-stündige Betreuungspräsenz erforderlich, sollten aus wirtschaftlichen Gründen in der Regel acht bis zwölf Personen in der Wohngemeinschaft leben. Dies bringt in der Praxis jedoch besondere Herausforderungen mit sich: Zum einen gelten strenge bauliche Anforderungen, da solche Immobilien baurechtlich als Sonderbau eingestuft werden. Zum anderen ist der organisatorische Aufwand für die Gründung und den laufenden Betrieb sehr hoch.

  • Grenzen der Versorgung: Bei Wohnformen für Menschen mit niedrigem Pflege- und Assistenzbedarf ist es wichtig vorab zu wissen, dass eine 24-stündige Betreuungspräsenz in Gruppen von unter 10 Personen in der Regel wirtschaftlich nicht realisierbar ist.

    Auf der anderen Seite kann es bei Wohnformen mit sehr hohem Pflege- und Assistenzbedarf zu sogenannten „Grenzen der Versorgung“ kommen. Diese sind beispielsweise erreicht, wenn die personellen oder fachlichen Möglichkeiten der Dienstleister überschritten werden, die Kosten unverhältnismäßig steigen oder die Mietergemeinschaft durch andauerndes, nicht lösbares herausforderndes Verhalten zu stark belastet wird.

    Da es sich hierbei immer um sehr individuelle Situationen handelt, stehen wir und unsere Netzwerkpartner Ihnen bei Bedarf gerne beratend zur Seite.

Da eine selbstverantwortliche WG von den Bewohner*innen und ihren Angehörigen selbst auf die Beine gestellt wird, ist Zusammenhalt von Anfang an das Wichtigste. Suchen Sie sich für den Start am besten eine kleine, verlässliche Gruppe von drei bis vier Personen mit einem ähnlichen Unterstützungsbedarf. So lässt sich die Gründungsphase viel leichter gemeinsam meistern.

1. Anlaufstellen für Assistenzbedarf (Eingliederungshilfe)

Wenn es gezielt um Menschen mit Behinderung oder Assistenzbedarf geht, sind folgende Stellen die wichtigsten Knotenpunkte, um Mitstreiter*innen zu finden:

  • EUTB (Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung): Das direkte Pendant zu den Pflegestützpunkten, jedoch speziell für Menschen mit Behinderungen und Assistenzbedarf. Die EUTB ist bundesweit und regional exzellent vernetzt.

  • Selbsthilfekontaktstellen (z. B. KIBIS in Schleswig-Holstein): Hier organisieren sich Menschen mit verschiedensten chronischen Erkrankungen oder Behinderungen. Ein Aushang oder eine Anfrage dort erreicht oft genau die richtige Zielgruppe.

  • Lebenshilfe e.V. und andere Fachverbände: Regionale Vereine wie die Lebenshilfe, aber auch spezifische Verbände (z. B. für Menschen mit Autismus oder Körperbehinderungen) haben oft Mitglieder, die nach alternativen Wohnformen suchen.

  • Sozialverbände: Der SoVD (Sozialverband Deutschland) oder der VdK beraten viele Menschen mit Schwerbehinderung und verfügen über ein großes lokales Netzwerk.

2. Anlaufstellen für Pflegebedarf & altersgerechtes Wohnen

Geht es um altersbedingten Pflegebedarf, sind die klassischen Akteure der Altenhilfe relevant:

  • Pflegestützpunkte: Als neutrale Beratungsstellen haben sie oft Kontakt zu Menschen, die eine neue Wohnform suchen.

  • Alzheimer Gesellschaften: Diese sind besonders relevant, wenn eine Demenz-WG gegründet werden soll.

Seniorenbeiräte und Begegnungsstätten: Diese lokalen Akteure sind in den Gemeinden gut vernetzt und können bei der Suche helfen oder für das Projekt werben.

Wenn Sie bereits einen konkreten Plan haben oder sogar schon erste Mitstreiter*innen gefunden haben, können Sie Ihr Projekt gerne auf der KIWA Wohnkarte als „WG in Gründung“ eintragen lassen. Nehmen Sie hierzu einfach Kontakt zu uns auf, damit wir Ihr Vorhaben nach einer kurzen Beratung auf unserer Wohnkarte vermerken können.

Es ist sehr empfehlenswert, bereits parallel zur Immobiliensuche zu prüfen, welche Förderungen für das jeweilige Objekt infrage kommen. Wichtig: Fördermittel müssen in der Regel beantragt und bewilligt werden, bevor mit den eigentlichen Umbaumaßnahmen begonnen wird.

Zuschüsse der Pflegekasse (SGB XI)

  • Anschubfinanzierung (§ 45g SGB XI): Bei der Neugründung einer Wohngemeinschaft zahlt die Pflegekasse für die altersgerechte oder barrierefreie Umgestaltung einen einmaligen Zuschuss von bis zu 2.613 € pro pflegebedürftiger Person. Die Gesamtförderung für die Wohn-Pflege-Gemeinschaft ist dabei auf maximal 10.452 € begrenzt.

  • Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen (§ 40 SGB XI): Für bauliche Anpassungen im Bestand, wie etwa barrierefreie Bäder oder Hauszugänge, gewährt die Pflegekasse bis zu 4.255 € pro Person. Legen mehrere Bewohner*innen ihre Ansprüche zusammen, können für eine gemeinsame Maßnahme insgesamt bis zu 17.020 € bewilligt werden.

  • Wohngruppenzuschlag (§ 45f SGB XI): Zur Organisation des gemeinschaftlichen Alltags erhält jede anspruchsberechtigte Person monatlich 224 €. Diese zweckgebundenen Mittel werden genutzt, um gemeinschaftlich eine Präsenzkraft für koordinierende, verwaltende, betreuende oder hauswirtschaftliche Aufgaben zu beauftragen (reine Pflegetätigkeiten sind hiervon ausgenommen).

Bauliche Förderung durch Land und Bund

Ob beim Neubau, der gemeinschaftlichen Nutzung von Bestandsimmobilien oder sogar bei der Umnutzung ehemaliger Büroflächen zu neuem Wohnraum: Bund und Länder unterstützen Ihr Vorhaben mit vielfältigen Fördermöglichkeiten.

  • Landesförderung Schleswig-Holstein (IB.SH): Mit dem Förderstandard „PluSWohnen“ fördert das Land sowohl Neubauprojekte als auch die barrierefreie Anpassung des Wohnungsbestandes durch zinsgünstige Darlehen und attraktive Zuschüsse.

  • KfW-Förderprogramme für Umbau, Kauf und Energieeffizienz: Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) bietet verschiedene Bausteine, die sich bei Wohnprojekten oft gut kombinieren lassen:

    • Altersgerecht Umbauen & Barrierereduzierung: Finanzierung über den Förderkredit (KfW 159) oder als direkter Investitionszuschuss (KfW 455-B).

    • Energieeffizienz: Kredite für die Sanierung von Wohngebäuden (KfW 261) sowie Ergänzungskredite für gezielte Einzelmaßnahmen (KfW 358 / 359).

    • Altersgerecht Umbauen: Zinsgünstige Kredite für den Abbau von Barrieren und mehr Wohnkomfort, beispielsweise durch das Programm „Altersgerecht Umbauen – Kredit“ (KfW 159).

    • Energieeffizienz: Förderung für weitreichende energetische Sanierungen beim Umbau, beispielsweise durch das Programm „Wohngebäude – Kredit“ (KfW 261).

  • KfW-Zuschuss 266 („Gewerbe zu Wohnen“): Für den Umbau von Nichtwohngebäuden zu Wohnraum mit anschließender energetischer Sanierung gewährt die KfW einen direkten, nicht rückzahlbaren Zuschuss. Dieser beträgt bis zu 30.000 € je neu entstandener Wohneinheit (insgesamt maximal 300.000 €). Da eine solche Nutzungsänderung in der Regel baugenehmigungspflichtig ist, ist eine frühzeitige Abstimmung mit dem zuständigen Bauamt hierbei besonders sinnvoll, hier finden sie weiterführende Informationen.

  • WGs mit niedrigem Bedarf: Da die Personen hier im Brandfall meist noch zur Selbstrettung fähig sind, greifen keine verschärften baurechtlichen Anforderungen. Die Umnutzung von bestehenden Wohngebäuden bietet sich hier als sehr gute und oft leichter realisierbare Option an. Besonders Bungalows sind ideal, da sie sich auf ein Stockwerk beschränken und somit von vornherein viele Barrieren und Treppen vermeiden. Aber auch klassische Einfamilienhäuser können zu passendem Wohnraum umgestaltet werden. Oftmals werden diese Immobilien ohnehin ineffizient genutzt und können durch den Einzug neuer Mitbewohner*innen wieder sinnvoll mit Leben gefüllt werden.

  • WGs mit hohem Bedarf: Sobald mehr als sechs Personen mit erheblich eingeschränkter Selbstrettungsfähigkeit zusammenleben, wird das Gebäude baurechtlich als „Sonderbau“ eingestuft. Ein solcher Sonderbau erfordert weitreichende bauliche Brandschutzmaßnahmen, wie beispielsweise spezielle Brandabschnitte, anleiterbare Stellen für die Feuerwehr und Brandwarnanlagen. Die Umsetzung dieser Vorgaben ist in Bestandsimmobilien oftmals baulich nur schwer und mit hohen Kosten zu realisieren.

    Nähere Ausführungen und Details finden Sie zeitnah in der aktualisierten KIWA-Broschüre, die noch im Jahr 2026 herausgegeben wird.

In einer selbstorganisierten Wohn-Pflege-Gemeinschaft liegt die Entscheidungshoheit für den Alltag vollständig bei den dort lebenden Menschen.

 

Gemeinsame Entscheidungen im Mietergremium

  • Zusammenschluss: Die Mieter*innen (oder ihre Angehörigen bzw. rechtlichen Vertretungen) bilden ein Mietergremium – oft in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) –, um alle Fragen des täglichen Zusammenlebens als Zweckgemeinschaft eigenverantwortlich zu regeln.

  • Stimmrecht und Treffen: In diesem Gremium hat jedes Mitglied eine Stimme, wobei auch Angehörige oder Betreuer*innen stellvertretend abstimmen können. Die Gruppe tauscht sich regelmäßig aus und stimmt sich ab.

  • Zentrale Entscheidungen: Die Gemeinschaft bestimmt eigenständig über die Verwaltung der Haushaltskasse, die Organisation des Alltags und entscheidet gemeinschaftlich über die Wahl oder Abwahl des beauftragten Betreuungs- und Pflegedienstes.

  • Vertretung nach außen: Um handlungsfähig zu sein, wählt das Gremium in der Regel eine Sprecherin oder einen Sprecher, die oder der beispielsweise Absprachen mit dem Pflegedienst trifft, Handwerker beauftragt oder Kennenlerngespräche mit neuen Interessent*innen führt.

     

Die „WG-Vereinbarung“ als verlässliche Basis Um für alle Beteiligten nach innen und außen Klarheit und Verbindlichkeit zu schaffen, werden die Grundregeln in einer schriftlichen WG-Vereinbarung festgehalten.

Diese Vereinbarung regelt unter anderem:

  • Die wesentlichen Regeln des Zusammenlebens und die Kriterien für die Auswahl und Aufnahme neuer Mieter*innen.

  • Den genauen Umgang mit dem Haushaltsgeld und dessen Verwaltung.

  • Die Häufigkeit der verbindlichen Treffen (empfohlen wird ein Rhythmus von vier bis acht Wochen).

  • Die genauen Abstimmungsmodi für Entscheidungen (beispielsweise eine einfache Mehrheit bei Alltagsfragen oder eine absolute Mehrheit beim Wechsel des Pflegedienstes).

  • Die Frage, wie oft und in welcher Form externe Partner (wie der Pflegedienst oder die Vermietung) ohne eigenes Stimmrecht beratend an den Besprechungen teilnehme

    Hier können sie eine Mustervorlage der WG-Vereinbarung herunterladen.

In einer selbstorganisierten Wohngemeinschaft gilt der Grundsatz der freien Wählbarkeit aller Betreuungs- und Pflegedienste.

  • Strikte Trennung von Wohnen und Pflege (Koppelungsverbot): Mietvertrag und Pflegeverträge müssen rechtlich und tatsächlich unabhängig voneinander sein. Das Wohnrecht darf keinesfalls an die Inanspruchnahme eines bestimmten Pflegedienstes gekoppelt sein. Jede Person hat jederzeit das Recht, einen Dienstleister frei zu wählen oder zu wechseln.
  • Gemeinsame Entscheidung („Pooling“ von Leistungen): Entspricht es dem Wunsch der Mietergemeinschaft, kann sie sich demokratisch auf einen gemeinsamen Pflegedienst für die WG verständigen. Dies bietet erhebliche Vorteile:
    • Synergien und mehr Präsenzzeit: Durch die Bündelung („Poolen“) von Leistungen entfallen mehrfache Wegezeiten. Die eingesparte Wegepauschale kommt direkt der Betreuungszeit vor Ort zugute.
    • Wirtschaftlichkeit: Insbesondere bei hohem Unterstützungsbedarf oder einer gewünschten 24-Stunden-Präsenz ist eine Rund-um-die-Uhr-Versorgung oft nur realisierbar, wenn sich die Bewohner zusammenschließen und gemeinsam einen Dienst beauftragen.
  • Pflegedienste vor Ort finden: Für die Suche nach zugelassenen ambulanten Pflegediensten im Umkreis bietet der neutrale Pflegelotse des vdek (Verband der Ersatzkassen) eine umfassende und verlässliche Übersicht.

Praxistipps für die WG-Gründung: So organisieren Sie die Pflege gemeinsam

1. Gemeinsame Entscheidungen in der Mietergemeinschaft treffen Um den Alltag selbstbestimmt zu organisieren, schließen sich die Mieterinnen in der Regel zu einer Gemeinschaft (oft Mietergremium oder Auftraggebergemeinschaft genannt) zusammen. In dieser Runde werden die wichtigen Dinge des WG-Lebens besprochen. Wenn die Gruppe feststellt, dass ein gemeinsamerPflegedienst für alle die praktischste Lösung ist, beschließt sie das einfach gemeinsam bei einem ihrer WG-Treffen. Das unterstreicht die Selbstbestimmung der Wohngemeinschaft: Die Mieterinnenentscheiden sich wenn gewollt aus freien Stücken zusammen für denselben Anbieter, wodurch das freie Wahlrecht gemeinschaftlich gelebt wird.

2. Das „Pooling“ von Leistungen geschickt nutzen Das Zusammenlegen von Pflegeleistungen (das sogenannte „Pooling“) ist eine großartige Möglichkeit, die Versorgung in der WG zu verbessern, und wird vom Gesetzgeber ausdrücklich unterstützt (§ 36 Abs. 4 SGB XI). Wenn sich mehrere Personen im Haushalt für denselben Pflegedienst entscheiden, können die Pflegekassen diese Leistungen gebündelt abrechnen. Der große Pluspunkt für die WG: Die Pflegekräfte sparen sich die Fahrtwege zwischen verschiedenen Haushalten und können diese Zeit direkt in mehr Präsenz und Ruhe für die Mieter*innen vor Ort umwandeln.