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Das Selbstbestimmungsstärkungsgesetz (SbStG)

Die ambulant betreuten Wohngemeinschaften fallen in Schleswig-Holstein unter den § 8 des Selbstbestimmungsstärkungsgesetzes (SbStG). Das SbStG regelt die Anforderungen an Wohnformen für Menschen, die Leistungen der Pflege, Betreuung oder Assistenz erhalten; hierunter sind auch die „klassischen“ Pflegeheime geregelt.

Je nachdem, ob die Wohnformen als anbieterverantwortete Wohn-, Pflege- und Betreuungsformen (§ 8 Abs. 1 SbStG) oder als selbstverantwortlich organisierte und geführte Wohnformen (§ 8 Abs. 2 SbStG) eingeordnet werden, ergeben sich bestimmte Anforderungen. Diese möchten wir Ihnen nachfolgend etwas genauer darstellen.

Generell lässt sich für die ambulant betreuten Wohngemeinschaften in Schleswig-Holstein jedoch festhalten, dass sie sich durch drei Faktoren maßgeblich von stationären Wohnformen unterscheiden (detaillierter dazu im Folgenden auch § 7 Abs. 1a SbStG). Diese Faktoren sind:

  • Trennung der Verträge: Verträge über Pflege-, Assistenz-, Betreuungs- oder hauswirtschaftliche Leistungen sind strikt vom Mietvertrag getrennt. Eine Abwahl von Leistungen führt nicht zum Verlust des Wohnverhältnisses.
  • Freie Wahl der Dienstleister: Die ambulanten Dienstleister sind frei wählbar. Dies ist im Rahmen der Sinnhaftigkeit individuell den Menschen selbst bzw. der Mietergemeinschaft überlassen (so ist z. B. eine 24-Stunden-Betreuung meist nur gemeinschaftlich realisierbar). Dennoch bildet dies den Kern der Wohnform, um die Selbstbestimmung der Menschen zu stärken.
  • Mitbestimmungsrecht: Das Mitbestimmungs- und Mitspracherecht der Mieter*innen muss zwingend gegeben sein. Sie beauftragen die ambulanten Dienstleister und gestalten das Zusammenleben aktiv mit. Da jedoch auch Dienstleister nicht alle denkbaren Bedarfe abdecken können und die Ressourcen der Mieter*innen/Angehörigen begrenzt sind, geht es darum, die Versorgung im Rahmen der generellen Möglichkeiten gemeinschaftlich zu organisieren.

Häufig kommt es bei ambulant betreuten Wohngemeinschaften zu Diskussionsbedarf zwischen Mieter*innen und Leistungsanbietern. In diesen Situationen ist eine neutrale Beratung durch die KIWA meist hilfreich. Die Pflege und Assistenz ist für alle Beteiligten eine herausfordernde Aufgabe und lässt sich am besten gemeinschaftlich handhaben. Hierzu beraten wir gerne.

§ 8 Abs. 1 SbStG: Anbieterverantwortete Wohn-, Pflege- und Betreuungsformen

  • Organisation durch Dritte: Diese Wohnform wird von gewerblich tätigen Personen oder Institutionen initiiert und geführt, die nicht als Angehörige oder gesetzliche Vertreter agieren.
  • Vertragliche und tatsächliche Trennung: Mietvertrag und Betreuungs- beziehungsweise Pflegeverträge müssen rechtlich sowie tatsächlich voneinander getrennt abgeschlossen und kündbar sein. Ein Wechsel oder die Kündigung des Pflegedienstes darf nicht zum Verlust des Wohnraums führen.
  • Tatsächliche Wahlfreiheit: Den Bewohnerinnen und Bewohnern muss eine echte Wahlfreiheit bezüglich der Leistungserbringer sowie des Leistungsumfangs zustehen. Die gemeinsame Beauftragung eines Dienstleisters für eine 24-Stunden-Präsenz (z. B. bei Demenz) ist zulässig, sofern die Bewohnerschaft den Anbieter frei und gemeinschaftlich wählen sowie wechseln kann.
  • Kein maßgeblicher Einfluss des Vermieters: Der Vermieter darf kein Entscheidungs-, Zustimmungs- oder Vetorecht bei der Auswahl des Pflege- oder Betreuungsdienstes besitzen.

  • Wesentlich verbleibende Alltagsgestaltung: Die Mieterinnen und Mieter (oder deren vertretungsberechtigte Personen) müssen die Möglichkeit haben, den Alltag des gemeinschaftlichen Wohnens wesentlich zu gestalten und zu beeinflussen.

  • Konkrete Mitbestimmungsfelder:

    • Tages- und Alltagsstruktur: Wesentliche Mitbestimmung bei der Tagesstruktur, der Alltagsgestaltung, gemeinsamen Mahlzeiten, Ausflügen, Feiertagen sowie bei der Gestaltung und Ausstattung der Gemeinschaftsräume.

    • Personelle Zusammensetzung: Die Aufnahme neuer Mitbewohnerinnen und Mitbewohner kann in einem gemeinsamen Onboarding-Prozess begleitet werden oder in der Verantwortung des Anbieters liegen. Maßgeblich ist jedoch, dass bei der Belegung stets eine ansprechbare und handlungsfähige Mietergemeinschaft (bzw. deren Vertretung) bestehen bleibt.

    • Hausrecht & Partnerschaftliche Kooperation: Das Hausrecht wird von der Bewohnerschaft beziehungsweise ihrer Vertretung ausgeübt. Da diese Wohnform durch einen Anbieter initiiert werden kann, bildet ein partnerschaftliches Zusammenwirken zwischen der Mietergemeinschaft und dem Dienstleister den Kern des Zusammenlebens.

  • Nachweisbarkeit (Dokumentation): Die tatsächliche Wahlfreiheit und gelebte Selbstbestimmung sollten sinnvollerweise nachvollziehbar dokumentiert werden. Dies erfolgt in der Praxis insbesondere durch:

    • Protokolle von Mieter- oder Angehörigenversammlungen.

    • Dokumentierte Entscheidungen (z. B. über das Haushaltsbudget, die Tagesgestaltung oder die Dokumentation von Einigungsprozessen).

    • Schriftliche Vereinbarungen über die Organisation des gemeinschaftlichen Wohnens.

  • Konzeptionelle Vorgaben (§ 12 SbStG): Erbringung der Leistungen nach allgemein anerkanntem Stand fachlicher Erkenntnisse. Verpflichtende Vorhaltung folgender Konzepte:
    • Qualitätsmanagementkonzept.
    • Konzept zur Gewalt- und Missbrauchsprävention (inkl. Methoden zur Vermeidung freiheitsentziehender Maßnahmen).
    • Beschwerdemanagementkonzept.
    • Darstellung der geplanten Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte.
    • Konzeption zur Einbindung bürgerschaftlichen Engagements.
  • Anzeigepflicht (§ 13 SbStG): Die Aufnahme des Betriebs ist mindestens drei Monate vorher der zuständigen Wohnpflegeaufsicht anzuzeigen. Einzureichen sind u. a. Angaben zum Anbieter, zur Vertretung (Qualifikation/Werdegang), Raum- und Belegungsnutzung, Brandverhütungsschaubericht, Musterverträge sowie eine Erklärung über rechtliche und wirtschaftliche Verflechtungen. Wesentliche Änderungen oder Betriebseinstellungen sind ebenfalls unverzüglich anzuzeigen.
  • Informations- und Pflichten (§ 17 SbStG, § 8 Abs. 4 SbStG): Vorhaltung verständlichen Informationsmaterials zu Leistungen und Preisen, Aushänge zu Beratungsstellen, Krisentelefonen und Aufsichtsbehörden sowie Hinweise auf Beschwerderechte bei Vertragsschluss.
  • Meldepflicht bei Vorkommnissen (§ 17 Abs. 2 SbStG): Pflicht zur unverzüglichen Meldung schwerwiegender Vorkommnisse (Unglücksfälle, Gewalttaten, sexuelle Übergriffe oder erhebliche Beeinträchtigungen) an die Behörde.
  • Brandschutz: Nachweis einer Brandverhütungsschau; Installation einer Brandwarnanlage nach DIN VDE V 0826-2 ab 7 Mieterinnen und Mietern, die sich im Brandfall nicht selbst retten können. Zudem gelten weitergehende Sonderbauanforderungen nach § 2 Absatz 4 Nummer 9 LBO. 
    (Eine ausführliche Erklärung zu den Ansprüchen bezüglich der baulichen Anforderungen im Sonderbau folgt zeitnah.)
  • Behördliche Aufsicht: Keine turnusmäßigen Regelprüfungen; Überprüfungen durch die Wohnpflegeaufsicht erfolgen nur anlassbezogen (bei Mangelverdacht) oder als Zuordnungsprüfung (§ 8 Abs. 3 SbStG).

§ 8 Abs. 2 SbStG: Selbstverantwortlich organisierte und geführte Wohnformen

  • Führung durch nicht-gewerbliche Akteure: Organisation und Führung liegen maßgeblich bei den Mieterinnen und Mietern selbst oder bei deren Angehörigen beziehungsweise gesetzlichen Vertretern.
  • Prinzip der privaten Häuslichkeit: Der Charakter entspricht der eigenen Wohnung („wie zu Hause“); die gesamte Verantwortung für die häuslichen Pflichten liegt bei der Mietergemeinschaft.
  • Strikte Vertragstrennung: Mietverträge und Verträge über Pflege- oder Betreuungsleistungen müssen rechtlich und tatsächlich vollständig getrennt sein. Eine Kündigung des Pflegedienstes hat keine Auswirkung auf den Fortbestand des Mietvertrags.
  • Verhältnis von Vermietung und Dienstleistungen: Im Regelfall bestehen bei selbstverantworteten Wohnformen keine rechtlichen oder wirtschaftlichen Beziehungen zwischen dem Vermieter und den beauftragten Pflege- oder Betreuungsdiensten. Sollten dennoch Verflechtungen vorliegen, begründen diese zwar die gesetzliche Vermutung einer strukturellen Abhängigkeit (§ 7 Abs. 1a SbStG); diese Vermutung ist jedoch widerlegbar, wenn die Mietergemeinschaft nachweist, dass ihre tatsächliche Wahlfreiheit und Selbstbestimmung davon unberührt bleiben
     

  • Vollständige Entscheidungshoheit: Die Mietergemeinschaft entscheidet selbstständig über alle Fragen des täglichen Zusammenlebens, der Pflege- und Betreuungsinanspruchnahme sowie der Haushaltsführung.
  • Uneingeschränktes Hausrecht: Die Mieterinnen und Mieter (oder Vertreter) üben das Hausrecht uneingeschränkt aus (eigener Schlüssel, eigener Briefkasten und Klingelschild). Der Pflegedienst ist rein Gast im Haus und darf ohne Absprache keine fremden Personen herumführen.
  • Mietervereinbarung: Alle Absprachen und Vereinbarungen über das Miteinander und die Organisation des Alltags werden idealerweise verbindlich in einer Mietervereinbarung festgehalten
  • Auswahl und Aufnahme: Freie Auswahl und Wechsel von Pflegeanbietern sowie alleinige Entscheidung über die Neuaufnahme von Mitbewohnern.

  • Keine Anzeigepflicht: Es besteht keine Pflicht zur Anzeige des Betriebs nach § 13 SbStG bei der Aufsichtsbehörde.
  • Keine Regelprüfungen: Die Wohnform unterliegt keiner regelmäßigen behördlichen Überwachung; die Kontrolle liegt im Rahmen der Verbraucherselbstkontrolle bei den Mietern selbst.
  • Behördliche Überprüfung bei Zweifeln: Bei begründeten Zweifeln am Vorliegen der Selbstorganisationskriterien kann die Wohnpflegeaufsicht eine Zuordnungsprüfung (§ 8 Abs. 3) durchführen. Werden die Kriterien tatsächlich nicht erfüllt, wird die Wohnform als anbieterverantwortete WG (§ 8 Abs. 1) oder als gleichgestellte Wohnform (§ 7 Abs. 1a) eingestuft.
  • Brandschutz: Der Nachweis einer Brandverhütungsschau wird empfohlen; Pflicht zur Brandwarnanlage nach DIN VDE V 0826-2 ab 7 Mieterinnen und Mietern, die sich im Brandfall nicht selbst retten können. Zudem gelten weitergehende Sonderbauanforderungen nach § 2 Absatz 4 Nummer 9 LBO. (Eine ausführliche Erklärung zu den Ansprüchen bezüglich der baulichen Anforderungen im Sonderbau folgt zeitnah.)

§ 7 Abs. 1a SbStG: Stationären Einrichtungen gleichgestellte Wohnformen

  • Gleichstellungsgrundsatz (§ 7 Abs. 1a Satz 1 SbStG): Wohnformen werden stationären Einrichtungen gleichgestellt, wenn die Wohnraumüberlassung und die Erbringung von Leistungen der Pflege, Betreuung und Assistenz oder hauswirtschaftlichen Versorgung tatsächlich voneinander abhängig sind.
  • Gesetzliche Vermutungstatbestände (§ 7 Abs. 1a Satz 2 SbStG): Eine Abhängigkeit wird gesetzlich vermutet, wenn:
    • Für die entgeltliche Überlassung des Wohnraums die Inanspruchnahme von Pflege-/Betreuungsleistungen zwingend ist oder die Wahlfreiheit bei den Leistungserbringern eingeschränkt ist.
    • Der Wohnraumanbieter das Recht hat, maßgeblich Einfluss auf die Auswahl der Leistungserbringer zu nehmen.
    • Zwischen Wohnraumüberlassung und Leistungserbringung ein rechtlicher oder wirtschaftlicher Zusammenhang besteht (z. B. Personenidentität, derselbe Träger, gesellschaftsrechtliche/vertragliche Verflechtung oder Angehörigenverhältnis).
    • Der Zweck des Angebots in der außerklinischen regelhaften Versorgung von mehreren Personen mit Intensivpflegebedarf liegt, die eine durchgehende und schichtplanmäßige Präsenz von Pflegekräften erforderlich macht.
  • Widerlegung & Zuordnungsprüfung (§ 7 Abs. 1a Satz 3–4 SbStG): Die Vermutung ist widerlegt, wenn der Anbieter der Behörde nachweist, dass die tatsächliche Wahlfreiheit und Selbstbestimmung gewährleistet ist. Bei begründeten Zweifeln kann die Behörde eine Zuordnungsprüfung durchführen.

  • Keine freie Alltagsgestaltung nach § 8 SbStG: Aufgrund der strukturellen Abhängigkeit greift nicht die informelle Selbstbestimmung ambulanter Wohnformen (§ 8 SbStG), sondern das formelle Vertretungs- und Mitbestimmungsrecht nach dem Heimordnungsrecht.
  • Geltung der stationären Mitbestimmungsregeln (§ 16 SbStG i. V. m. Abschnitt IV SbStG-DVO):
    • Bewohnerbeirat / Bewohnerfürsprecher: Pflicht zur Errichtung eines Bewohnerbeirats (§ 16 Abs. 1 SbStG, §§ 14 ff. SbStG-DVO). Kann kein Beirat gebildet werden, bestellt die Behörde eine unabhängige Bewohnerfürsprecherin oder einen Bewohnerfürsprecher (§ 16 Abs. 4 SbStG, § 31 SbStG-DVO).
    • Mitwirkungsrechte (§ 18 SbStG-DVO): Verpflichtende Mitwirkung des Beirats u. a. bei der Aufstellung von Musterverträgen, Maßnahmen zur Unfallverhütung, Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen, Betriebsveränderungen sowie umfassenden Baumaßnahmen.
    • Mitbestimmungsrechte (§ 19 SbStG-DVO): Verbindliche Mitbestimmung bei den Grundsätzen der Verpflegungsplanung, der Freizeit- und Alltagsgestaltung, der Aufstellung/Änderung der Hausordnung sowie der Gestaltung der Gemeinschaftsräume.
    • Anhörungsrecht bei Entgelterhöhungen (§ 16 Abs. 5 SbStG): Zwingendes Recht auf rechtzeitige Anhörung, Erläuterung und Einsichtnahme in Kalkulationsunterlagen vor der Aufnahme von Vergütungsverhandlungen mit den Pflegekassen.
    • Sonderregelung für die außerklinische Intensivpflege (§ 7 Abs. 1a Satz 2 Nr. 4 SbStG): Die allgemeinen Beiratsvorschriften gelten hier nicht; es muss jedoch zwingend eine Bewohnerfürsprecherin oder ein Bewohnerfürsprecher bestellt werden (§ 34a Abs. 2 SbStG-DVO).